Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Chevalier Sonnenschutz GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Vertrag kommt zu Stande, indem die Chevalier Sonnenschutz GmbH das durch die Bestellung des Käufers abgegebene Vertragsangebot durch Auftragsbestätigung annimmt. Diese Auftragsbestätigung beinhaltet die wesentlichen Bestandteile der Bestellung des Käufers.
(2) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH behält sich vor, auch nach Zugang der Auftragsbestätigung eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativem Ergebnis vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH behält sich vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu erbringen. Für den Fall, dass die bestellte Ware in einem erheblichen Zeitraum nicht verfügbar ist oder Datenbankfehler vorliegen, kann die Firma Chevalier Sonnenschutz GmbH die Bestellung nicht ausführen und behält sich den Rücktritt vor. Die Chevalier Sonnenschutz GmbH wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
(4) Sofern der Käufer im Falle der Nutzung gemischter Warenkörbe mehrere Bestellungen abgibt, handelt es sich hierbei um zwei rechtlich unabhängige Angebote, die zu selbstständigen Verträgen führen. Es handelt sich bei den gemischten Warenkörben lediglich um eine Erleichterung im Bestellvorgang selbst.

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geltend die Preise der Chevalier Sonnenschutz GmbH ab Werk.
(2) Die Rechnungen der Chevalier Sonnenschutz GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechnung darf maschinell und ohne Unterschrift erstellt werden.
(3) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH Systeme berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Zudem ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern dieser nachgewiesen wird.
(4) Der Käufer kann mittels Kreditkarte, durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren zahlen. Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können nur per Kreditkarte bezahlen.
(5) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Chevalier Sonnenschutz GmbH anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

(1) Liefertermine- oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren, in angemessenen Umfang verlängern.
(3) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Für Nachlieferungen fallen keine Versandkosten an.
(4) Die Versandkosten richten sich nach der aktuellen Versandkostentabelle der Chevalier Sonnenschutz GmbH. Sie beinhalten Porto- und Verpackungskosten. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen der Chevalier Sonnenschutz GmbH
(5) Bei Lieferanschriften in der EU enthält der ausgewiesene Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen ist der ausgewiesene Preis der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer. In diesen Ländern ist der Kunde verantwortlich für die ordnungsgemäße Abfuhr der notwendigen Zölle und Gebühren.
(6) Gerät die Chevalier Sonnenschutz GmbH in Verzug, so ist die Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(7) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Chevalier Sonnenschutz GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

§ 5 Abnahme/Gefahrübergang

(1) Der Käufer ist verpflichtet, Produkte, die nach seinen eigenen Spezifikationen angefertigt wurden, anzunehmen.
(2) Gerät der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde den Kaufgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.

§ 6 Recht auf Widerruf

(1) Soweit das Fernsabsatzgesetz Anwendung findet, kann der Käufer den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware per Brief, Fax oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Statt eines Schreibens kann der Käufer auch die Ware innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung an folgende Adresse zurück senden:

Chevalier Sonnenschutz GmbH Mühlstraße 54-56 74597 Stimpfach

(2) Ein solches Widerrufsrecht besteht nicht bei Produkten, die nach Kundenspezifikation des Käufers/Vertragspartners angefertigt wurden (Individual- oder Maßanfertigungen).
(3) Bei wesentlichen Verschlechterungen der zurückgesandten Waren behält sich die Chevalier Sonnenschutz GmbH ausdrücklich vor, Ersatz zu verlangen. Dies gilt auch bei Verlust der Ware.

§ 7 Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt

(1) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es finden die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Chevalier Sonnenschutz GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Chevalier Sonnenschutz GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt die Chevalier Sonnenschutz GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen vermischt, so erwirbt die Chevalier Sonnenschutz GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer der Chevalier Sonnenschutz GmbH anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
(5) Die Chevalier Sonnenschutz GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Montage, Montageuntergrund

(1) Die Montage gelieferter Waren ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und ausdrücklich gewünscht ist – nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden. Die Montage wird dann von unserem Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt.
(2) Unsere Montageanleitungen, anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sollen dem Kunden die bestmögliche Verwendung unserer Waren und Leistungen erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene gewissenhafte Prüfung von der Eignung unserer Waren und Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann also das Produkt aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben des Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften wir und unsere Mitarbeiter nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3)Aufgrund der Komplexität des Zusammenwirkens von Baustoffen, Werkzeugen und Befestigungselementen empfehlen wir dem Kunden, sich von den konkreten bauspezifischen Verhältnissen vor Ort im Einzelnen zu überzeugen und zu unterrichten. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung von Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Montageuntergrundes.
(4) Bei Montagen durch unser Fachpersonal werden alle Berechnungen und Angebote aufgrund der vom Käufer/Bauherren gemachten Angaben erstellt. Abweichende Daten, zB. Über den Montageuntergrund, Zustand der Bausubstanz, Beschaffenheit des Untergrundes, Verplankungen/Isolierungen und Sperrschichten des Untergrundes, können Folgekosten mit sich bringen. Alle Montagepreise beziehen sich auf die vom Kunden gemachten Angaben. Mehrwertige oder höherwertige Montagen werden gesondert verrechnet. Evtl. nötige bauliche Genehmigungen sind vom Käufer zu prüfen und bei Bedarf zu stellen. Eine gültige Genehmigung setzen wir bei der Bestellung voraus. Gewerksfremde Leistungen wie Fundamenterstellungen, Elektroarbeiten, Malerarbeiten, Putzarbeiten und Verfugungsarbeiten am Baukörper (ausgenommen Dichtfugen zw. Wandanschluss und Wand bei Terrassenüberdachungen), Flaschnerarbeiten, Abdichtarbeiten, Sperrschichten ect. sind grundsätzlich nicht im Preis inbegriffen und müssen bauseits ausgeführt werden. Abdichtungen speziell auf bestehenden Baukörpern (Dachterrassen, Balkonplatten usw.) mit darunterliegender Sperrschicht müssen umgehend nach der Montage der Verankerungen bauseits wieder fachgerecht abgedichtet werden, um die Dichtebende wieder herzustellen. Grundsätzlich gehen wir von abgeschlossenen Vorgewerken aus. Nicht abgeschlossene oder geplante Veränderungen der Vorgewerke sind schriftlich mitzuteilen.
(5) Hinweise und Angaben zu Fremdgewerken sind fachlich nicht bindend und nur als fachfremde Meinungen zu verstehen. Fremdgewerke (Statik, Unterbauten, Abdichtungen, Verputzarbeiten, Lackierarbeiten usw.) und deren fachgerechte Ausführung sind grundsätzlich mit dem jeweiligen Gewerk zu klären.

§ 9 Baustellenreinigung, Endreinigung:

Verpackungsmaterial wird von uns entsorgt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Baustelle von uns "besenrein" hinterlassen wird. Hierbei versuchen wir Bohrstaub und Späne u.ä. weitgehenst abzublasen/abzusaugen. Nach der Montage ist eine bauseitige Grundreinigung/Feinreinigung unbedingt zu empfehlen um Flecken auf Bauteilen durch Flugrost oder Betonstaub zu verhindern! Reklamationen aufgrund von Schäden einer bauseits nicht ausgeführten Feinreinigung erkennen wir nicht an.
Eine Reinigung von Glasflächen ist grundsätzlich nicht inbegriffen.

§10 Gewährleistung

(1) Liegt ein von der Chevalier Sonnenschutz GmbH zu vertretender Mangel vor, so ist diese nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die die Chevalier Sonnenschutz GmbH zu vertreten hat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(3) Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, sobald die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(5) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Chevalier Sonnenschutz GmbH auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Die selbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 11 Datenschutz

(1) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes/BBSG und des Informations- und Kommunikationsdienstgesetzes/InKDG gespeichert und bei der Bestellabwicklung gegebenenfalls an mit der Chevalier Sonnenschutz GmbH verbundene Unternehmen weitergegeben. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die Chevalier Sonnenschutz GmbH ist berechtigt, die persönlichen Daten zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung im Rahmen eines Datenaustausches an deren Konzernunternehmen zu übermitteln. Außerdem ist die Chevalier Sonnenschutz GmbH berechtigt, die persönlichen Daten des Käufers der Schufa zu übermitteln.

§ 12 Empfehlungen & Provisionen

(1) Wurden für Kundenempfehlungen Provisionen vereinbart, sind diese Empfehlungen grundsätzlich vor Kontaktaufnahme / Angebotserstellung schriftlich, formlos bei der Chevalier Sonnenschutz GmbH anzumelden. Hierbei müssen die Daten des Empfehlers, des Empfohlenen und des Projektes angegeben werden. Eine Provision für bereits beauftragte Projekte sind nicht möglich.
(2) Nach Prüfung der Empfehlung erhält der Tippgeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Annahme oder Ablehnung seiner Empfehlung. Die Empfehlung gilt jedenfalls dann als angenommen, wenn sie von der Chevalier Sonnenschutz GmbH schriftlich bestätigt wird. Mit Zugang der Annahme kommt der Vertrag zustande. Die Chevalier Sonnenschutz GmbH nimmt keine Empfehlungen für Objekte an, für die bereits der Bauinteressent selbst schon bei der Chevalier Sonnenschutz GmbH angefragt hat oder bereits ein Angebot / Auftrag mit der Chevalier Sonnenschutz GmbH besteht. Empfehlungen, die bereits von einem anderen Tippgeber eingereicht wurden, werden von der Chevalier Sonnenschutz GmbH nicht angenommen.
(3)  Ein Anspruch auf die Tippprovision entsteht nur, wenn ein Vertrag zwischen dem Empfohlenen und der Chevalier Sonnenschutz GmbH zustande kommt.

§ 13 Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Chevalier Sonnenschutz GmbH.
(2) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der Chevalier Sonnenschutz GmbH.
(3) Die Unwirksamkeit/Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit der Verträge und dieser Geschäftsbedingungen.

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